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Vorteile für neue Mitglieder:
Als befristete Ausnahmeregelung haben Firmen und deren Mitarbeiter, welche im Zeitraum 01. Jänner – 30. Juni. 2023 zum ersten Mal die Mitgliedsbeiträge einzahlen, bereits ab dem ersten Zahlungsmonat (und nicht erst ab mindestens sechs Monate ordnungsgemäßer Beitragszahlungen) Anrecht auf die EbK-Leistungen (Beschluss d. EbK-Verwaltungsrates vom 02.02.2023):
- Anstatt der jeweils vorgesehenen Anzahl an Lohnzettel (Arbeitnehmer) bzw. Uniemens/DM 10 Mod. (Arbeitgeber), brauchen somit die neuen Mitglieder den Lohnzettel bzw. das Uniemens/DM 10 Mod. ab der ersten Beitragszahlung bis zum Anfragedatum beizulegen.
NB: Die Auszahlung der Leistung erfolgt nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Einzahlung der Mitgliedsbeiträge an die EbK sowie der Ascom/Co.ve.l.co Beiträge mittels F24 sowie Uniemens/DM 10 Modelle (vom Arbeitgeber einzureichen).