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Beitrag für Krankengeld nach 180 Tagen Krankenstand

Beitrag für Krankengeld nach 180 Tagen Krankenstand

Die Bilaterale Körperschaft unterstützt jene Angestellte, welche den vom nationalen Kollektivvertrag (CCNL) vorgesehenen Krankenstand von 180 Tagen überschritten haben und beim Arbeitgeber einen unbezahlten Wartestand von maximal 120 Kalendertagen beantragen (gemäß Art. 192 des geltenden Kollektivvertrages):

  • Die Bilaterale Körperschaft EBK unterstützt den unbezahlten Wartestand (kein Einkommen, weder vom Arbeitgeber noch vom NISF/INPS – siehe Fußnote 1), mit einer Beitragsleistung von 30,00 Euro brutto pro Tag für die maximale Laufzeit von 120 Tagen.

Bei einer schweren Pathologie, welche lebenserhaltende Therapien erfordert, hat der Arbeitnehmer laut Art. 192 des geltenden Kollektivvertrags (CCNL) das Recht, beim Arbeitgeber um einen zusätzlichen unbezahlten Wartestand bis zur klinischen Genesung, bzw für maximal 12 Monate anzusuchen:

  • in diesem Fall wird der Betrag von 30,00 Euro brutto pro Tag im unbezahlten Wartestand (kein Einkommen, weder vom Arbeitgeber noch vom NISF/INPS – siehe Fußnote 2) bis zur klinischen Genesung, bzw. für max. 12 Monate ab Beginn des Krankenstandes gewährt (d.h., für max. 6 Monate nach Ende des 180-Tage Krankenstandes, sollte dieser unterbrochen worden sein).

Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monate vor Beginn des Krankenstandes Voraussetzung.


Ablauf:

Online-Formular innerhalb 6 Monaten ab Datum der Anfrage um unbezahlten Wartestand ausfüllen und folgende Dokumente beilegen:

  • Lohnstreifen ab sechs Monate vor Beginn des Krankenstandes, bis zum Zeitpunkt des Ansuchens (inklusive des gesamten Zeitraums im unbezahlten Wartestand);
  • Kopie des Ansuchens um unbezahlten Wartestand - mit genauer Angabe des Zeitraumes des Kranken- sowie Wartestandes, versehen mit Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers;
  • Ärztliches Zeugnis mit Verschreibung der lebenserhaltenden Therapien („cure salvavita") – falls zutreffend.

Fußnoten:

1) Im Falle von Angestellten mit einem Dienstalter über 10 Jahren, bei denen der Landeszusatzvertrag der Provinz Bozen nach dem Krankenstand von 180 Tagen eine 90-tägige Entlohnung von 50% vorsieht, wird der Betrag von 30 Euro brutto ausschließlich für die restlichen, darauffolgenden 30 Tage gewährt;

2) Der Beitrag der EBK wird nicht für die vom Art. 193 des Kollektivvertrages vorgesehenen 60 Tage gewährt, da für diese es bereits die volle Entlohnung vorgesehen ist;

Bei einem Dienstalter von über 10 Jahren, bleiben zusätzlich zu den obengenannten 60 Tagen (Art. 193) auch die darauffolgenden 30 Tage vom Beitrag ausgeschlossen, da der Landeszusatzvertrag die Entlohnung vorsieht.

Zum Formular