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Betreuung eines Familienmitglieds

Betreuung eines Familienmitglieds

Für die Betreuung eines Familienmitgliedes aus schwerwiegenden Gründen,  zahlt die EBK 600 Euro pro Monat, für eine Zeitspanne von mind. 6 Arbeitstagen bis maximal 6 Monaten (auch nicht aufeinanderfolgend: Betrag pro Tag = 600 Euro/26).

Die EBK unterstützt Angestellte, die einen unbezahlten Wartestand bzw. eine unbezahlte Freistellung (siehe Fußnote) beantragen (und somit kein Gehalt und auch keine Integration seitens NISF/INPS beziehen), und zwar aus schwerwiegenden Gründen im Zusammenhang mit der Situation der eigenen Familie, der in Art. 433 des BGB (C.C.) genannten Personen (Kinder, einschließlich Adoptivkinder, nahe Verwandte in aufsteigender Linie, Adoptiveltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwiegervater und -mutter, Brüder und Schwestern, ob voll oder einseitig) sowie Behinderte, Verwandte oder Schwiegereltern dritten Grades, auch wenn sie nicht zusammenleben (Artikel 4, Absatz 2, Gesetz 53, 2000).

Als Schwerwiegende Gründe gelten (DM Nr. 278 vom 21. Juli 2000):

 

  1. familiäre Bedürfnisse, die sich aus dem Tod einer der oben genannten Personen ergeben;
  2. Situationen, die einen besonderen Einsatz des Arbeitnehmers oder seiner Familie für die Pflege oder Betreuung der oben genannten Personen erfordern;
  3. schwerwiegende persönliche Härtefälle, ausgenommen Krankheit, in denen sich der Arbeitnehmer befindet;
  4. die Situationen, die sich in Bezug auf die oben genannten Personen, mit Ausnahme des Antragstellers, aus den folgenden Pathologien ergeben:
    1. akute oder chronische Erkrankungen, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Einschränkung oder zum Verlust der persönlichen Autonomie führen, einschließlich chronischer Erkrankungen angeborener, rheumatischer, neoplastischer, infektiöser, dysmetabolischer, posttraumatischer, neurologischer, neuromuskulärer oder psychiatrischer Art, die aus Abhängigkeiten resultieren, sich entwickeln oder periodisch verschlimmern;
    2. akute oder chronische Erkrankungen, die eine kontinuierliche Betreuung oder eine häufige klinische, hämatochemische und instrumentelle Überwachung erfordern;
    3. akute oder chronische Krankheiten, die eine aktive Teilnahme des Familienmitglieds an der medizinischen Behandlung erfordern;
    4. Kindheits- und Entwicklungsstörungen, die die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Merkmale aufweisen oder bei denen das Therapie- und Rehabilitationsprogramm die Einbeziehung der Eltern oder der Person, die die elterliche Sorge ausübt, erfordert.

 

N.B.: Bei Zweifeln über die Auslegung der vorgenannten Rechtsvorschriften ist die italienische Originalfassung maßgebend.

Die Dienstleistung wird bis zu einem Gesamtbetrag von 40.000 Euro aller insgesamt im Jahr (2025) eingereichten Anträge rückvergütet.

 

Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor Beginn des unbezahlten Wartestandes bzw. der unbezahlten Freistellung Voraussetzung.

Ablauf:

Online-Formular innerhalb 6 Monaten vom Ende des Wartestandes bzw. der unbezahlten Freistellung ausfüllen und folgende Dokumente beilegen:

  • Lohnstreifen ab sechs Monate vor Beginn des unbezahlten Wartestandes bzw. der unbezahlten Freistellung, bis zum Zeitpunkt des Ansuchens an die EBK (inkl. des Zeitraumes im unbezahlten Wartestand/der unbez. Freistellung);
  • Kopie des genehmigten Ansuchens um unbezahlten Wartestand/der unbez. Freistellung, versehen mit Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers.

Fußnote: Die Inanspruchnahme von unbezahlter Freistellung muss in jedem Fall auf die gleichen Fälle zurückzuführen sein, wie sie in der Regelung für unbezahlten Wartestand aus schwerwiegenden Gründen vorgesehen sind, die durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden müssen.

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