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Rückvergütung Kinderbetreuung 65%

Rückvergütung Kinderbetreuung 65%

Die EBK fördert u. a. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während zwei Perioden im Jahr unterstützt Sie ihre Mitglieder bei der Betreuung/Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder bei konventionierten Partnereinrichtungen mit einer Spesenrückvergütung von 65% der angefallenen Kosten.

NEU ab Winter 2023-2024: Es werden auch Rechnungen von Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Provinz Bozen anerkannt (in diesem Fall können sich die entsprechenden Einrichtungen auch im Nachhinein - d.h. nach Einreichung des Ansuchens um Rückvergütung seitens der Eltern - mit der EBK konventionieren: dies hat aber spätestens vor der tatsächlichen Auszahlung der Rückvergütung an die Eltern zu erfolgen).

Wer:

Alle Arbeitgeber und Angestellten des Handels- und Dienstleistungssektors Südtirols, welche den Mitgliedsbeitrag „Bilaterale Körperschaft“ und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Kinderbetreuung regelmäßig einzahlen.
Auf dem eigenen Lohnstreifen müssen die Abzüge dieser Beiträge aufscheinen.

Es werden 2 Zeiträume im Jahr abgedeckt. Es müssen 2 getrennte Ansuchen gestellt werden. Gilt für Kinder bis zu 14 Jahren (d.h. 13 Jahre und 364 Tage)

EBK vergütet 65% von maximal 6 Euro pro Stunde, 65% von maximal 240 Euro pro Woche (inklusive MwSt. und evtl. Mahlzeiten), für Initiativen bei konventionierten Partnereinrichtungen.

N.B.: Nach alleinigem Ermessen der EBK bleiben reine Sportkurse bzw. Aktivitäten, welche hauptsächlich auf eine einzige Sportart beruhen, von der Rückvergütung ausgeschlossen.

WINTER 2023/2024: Rückvergütungszeitraum 1. November 2023 - 29. Februar 2024 (Ansuchen werden ab dem 4. März und bis spätestens zum 31. Mai 2024 angenommen)

SOMMER 2024: Rückvergütungszeitraum 17. Juni - 4. September 2024 (Ansuchen werden ab dem 5. September und bis spätestens zum 30. November 2024 angenommen)

Liste der konventionierten Einrichtungen in Südtirol

Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor Beginn der Kinderbetreuung (welche für die Rückvergütung in Frage kommt) Voraussetzung.

 

Ablauf:

Online-Formular ausfüllen (ab dem 04.03.2024 am Seitenende verfügbar – Rückvergütungszeitraum Winter) und folgende Dokumente beilegen:

  • Lohnstreifen (bzw. als Arbeitgeber die DM/10 Formulare) ab den letzten sechs Monate vor Beginn der Kinderbetreuung,  bis zum Zeitpunkt des Ansuchens (z.B. für Gesuche, die im September 2023 eingereicht werden: falls die Kinderbetreuung ab Juni 2023 stattfand > Lohnstreifen von Dezember 2022 bis einschl. August 2023 beilegen);
  • die bezahlten originalen Rechnungen - auf den Antragsteller ausgestellt;
  • Kopie des Vertrages mit der Struktur bzw. Einschreibebestätigung;
  • eine Teilnahmebestätigung seitens der Einrichtung (z. B. Anwesenheitsliste) woraus folgende Informationen hervorgehen sollen: Vollständiger Name des Kindes, Zeitraum des Besuches, Tarif (Stunde / Woche).

Ohne diese Unterlagen kann keine Rückvergütung gewährt werden.

 Zum Formular (ein Formular pro Kind absenden)