Rückvergütung Kinderbetreuung 65%
Die EBK fördert u. a. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während zwei Perioden im Jahr unterstützt Sie ihre Mitglieder bei der Betreuung/Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder bei konventionierten Partnereinrichtungen mit einer Spesenrückvergütung von 65% der angefallenen Kosten.
NEU ab Sommer 2023: Es werden auch die Rechnungen von Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Provinz Bozen anerkannt. Die Einrichtung braucht in diesem Fall nicht mit der EBK konventioniert zu sein.
Wer:
Alle Arbeitgeber und Angestellten des Handels- und Dienstleistungssektors Südtirols, welche den Mitgliedsbeitrag „Bilaterale Körperschaft“ und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Kinderbetreuung regelmäßig einzahlen.
Auf dem eigenen Lohnstreifen müssen die Abzüge dieser Beiträge aufscheinen.
Es werden 2 Perioden im Jahr abgedeckt. Es müssen 2 getrennte Ansuchen gestellt werden. Gilt für Kinder bis zu 14 Jahren (d.h. 13 Jahre und 364 Tage)
EBK vergütet 65% von maximal 6 Euro pro Stunde, 65% von maximal 240 Euro pro Woche (inklusive MwSt. und evtl. Mahlzeiten).
N.B.: Nach alleinigem Ermessen der EBK bleiben reine Sportkurse bzw. Aktivitäten, welche hauptsächlich auf eine einzige Sportart beruhen, von der Rückvergütung ausgeschlossen.
SOMMER 2023: Rückvergütungszeitraum 19. Juni 2023 - 2. September 2023 (Ansuchen werden ab dem 4. September 2023 und bis spätestens zum 30. November 2023 angenommen)
WINTER 2023/2024: Rückvergütungszeitraum 1. November 2023 - 29. Februar 2024 (Ansuchen werden ab dem 4. März und bis spätestens zum 31. Mai 2024 angenommen)
Liste der konventionierten Einrichtungen in Südtirol
Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor Beginn der Kinderbetreuung (welche für die Rückvergütung in Frage kommt) Voraussetzung.
Ablauf:
Online-Formular ausfüllen und folgende Dokumente beilegen:
- Lohnstreifen (bzw. als Arbeitgeber die DM/10 Formulare) ab den letzten sechs Monate vor Beginn der Kinderbetreuung, bis zum Zeitpunkt des Ansuchens (z.B. für Gesuche, die im September 2023 eingereicht werden: falls die Kinderbetreuung ab Juni 2023 stattfand > Lohnstreifen von Dezember 2022 bis einschl. August 2023 beilegen);
- die bezahlten originalen Rechnungen - auf den Antragsteller ausgestellt;
- Kopie des Vertrages mit der Struktur bzw. Einschreibebestätigung;
- eine Teilnahmebestätigung seitens der Einrichtung (z. B. Anwesenheitsliste) woraus folgende Informationen hervorgehen sollen: Vollständiger Name des Kindes, Zeitraum des Besuches, Tarif (Stunde / Woche).
Ohne diese Unterlagen kann keine Rückvergütung gewährt werden.
Zum Formular (es muss für jedes Kind ein getrenntes Ansuchen gestellt werden)